Gesetze

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§ 23 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Geburt → Abschnitt 2 – Besonderheiten

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 23 PStG – Zwillings- oder Mehrgeburten

1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. 2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.