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§ 21 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Geburt → Abschnitt 1 – Anzeige und Beurkundung

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 21 PStG – Eintragung in das Geburtenregister

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

  1. 1.

    die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

  2. 2.

    Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

  3. 3.

    das Geschlecht des Kindes, (1)

  4. 4.

    die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) 1Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

  1. 1.

    auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

  2. 2.

    bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

  3. 3.

    auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

  4. 4.

    auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

  5. 5.

    auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

Zu § 21: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3458), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht "weiblich" oder "männlich" lautet.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.