§ 17 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Lebenspartnerschaft
§ 17 PStG – Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
1Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. 2Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. 3Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
Zu § 17: Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).