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§ 4 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 4 PSchG

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung bedarf der Schriftform.

(1a) Errichtet und betreibt eine Ersatzschule einen weiteren Bildungsgang, bedarf dieser einer gesonderten Genehmigung nach Absatz 1.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.