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§ 2 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 2 PSchG

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden.

(2) Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.