§ 16 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Freie Unterrichtseinrichtungen
§ 16 PSchG
Freie Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Unterrichtsgegenständen und -zielen sowie nach ihrer Organisationsform keinen schulischen Charakter tragen, dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.