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§ 10 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 10 PSchG

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die auf Grund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.

(2) Die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen werden unbeschadet des § 5 Absatz 2 erfüllt

  1. 1.

    von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Absatz 1, wenn

    1. a)

      dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

    2. b)

      das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird,

    3. c)

      der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist,

    4. d)

      die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden,

    5. e)

      die Schulleitung die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt,

    6. f)

      die Lehrkräfte in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden,

  2. 2.

    von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Absatz 2, wenn

    1. a)

      dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

    2. b)

      das Lehrziel entsprechend der Verordnung über die Freien Waldorfschulen erreicht wird,

    3. c)

      die Schulleitung die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt,

    4. d)

      die Lehrkräfte die notwendige Lehrfähigkeit entsprechend der in Buchstabe b genannten Verordnung besitzen.

(3) Die Ersatzschule muss die in Absatz 2 gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.

(4) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.