§ 2 ProstVerbV
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Landesrecht Sachsen
§ 2 ProstVerbV – Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die der Sächsischen Staatsregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB werden für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.