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§ 2 ProstVerbV
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: ProstVerbV,SN
Gliederungs-Nr.: 34-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ProstVerbV – Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die der Sächsischen Staatsregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB werden für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.