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§ 1 ProstVerbV
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: ProstVerbV,SN
Gliederungs-Nr.: 34-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ProstVerbV – Allgemeines Verbot der Prostitution

(1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.