§ 6 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
§ 6 PresseG – Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten, bleibt unberührt.