Gesetze

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§ 48 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Postwertzeichen, Regulierungsbehörde

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 48 PostG – Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt

Die Regulierungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. § 82 Satz 4 bis 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.