§ 35 PostG
Postgesetz (PostG)
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
§ 35 PostG – Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.