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§ 10 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Lizenzen

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 10 PostG – Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung

(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, müssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen erbringen, denen wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse zustehen.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der internen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.