Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Titel – Datenübermittlung → II. – Datenübermittlung durch die Polizei

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 28 PolG NRW – Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten

(1) § 27 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. 1.

    Polizeibehörden,

  2. 2.

    öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

  3. 3.

    zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung befasst sind.

(2) Die Zulässigkeit der Ubermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.