§ 61 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT: – Die Polizeibehörden → Erster Unterabschnitt: – Aufbau
§ 61 PolG – Arten der Polizeibehörden (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
- 1.die obersten Landespolizeibehörden,
- 2.die Landespolizeibehörden,
- 3.die Kreispolizeibehörden,
- 4.die Ortspolizeibehörden.
(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.