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§ 61 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Die Polizeibehörden → Erster Unterabschnitt: – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 61 PolG – Arten der Polizeibehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

  1. 1.
    die obersten Landespolizeibehörden,
  2. 2.
    die Landespolizeibehörden,
  3. 3.
    die Kreispolizeibehörden,
  4. 4.
    die Ortspolizeibehörden.

(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.