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§ 48a PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Fünfter Unterabschnitt: – Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 48a PolG – Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Das Landeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

  1. 1.
  2. 2.

    Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,

  3. 3.

    Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder

  4. 4.

    Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

(2) Für die Speicherung personenbezogener Daten in der gemeinsamen Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherung nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Speicherung ist ferner nur zulässig, wenn die speichernde Behörde die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf.

(3) Im Rahmen der gemeinsamen Datei obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten den Stellen, die die Daten speichern. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Behörde. Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen. Für die Änderung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten durch die speichernde Behörde gelten die jeweiligen, für diese Behörde anwendbaren Vorschriften entsprechend. Hat eine beteiligte Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der speichernden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede beteiligte Behörde weitere Daten ergänzend speichern. Das Landeskriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung der gemeinsamen Datei zu überwachen. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die verantwortliche Stelle zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Landeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes.

(4) Dem Betroffenen ist nach Maßgabe des § 21 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Zuständig ist das Landeskriminalamt, das im Einvernehmen mit der Stelle entscheidet, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 3 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.

(5) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(6) Das Landeskriminalamt hat für eine gemeinsame Datei ein Verfahrensverzeichnis nach § 11 des Landesdatenschutzgesetzes zu führen sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz die jeweiligen Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Speicherung und zum Abruf befugt sind. Das Verfahrensverzeichnis bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.