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§ 40 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Fünfter Unterabschnitt: – Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 40 PolG – Besondere Formen des Datenabgleichs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Datum und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.

(3) Der Abgleich darf nur durch die in § 22 Abs. 6 genannten Personen mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.

(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Datenabgleichs nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber zu unterrichten, sobald dies

  1. 1.

    ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann oder

  2. 2.

    der Verfahrensstand im Falle eines sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zulässt.