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§ 37 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Fünfter Unterabschnitt: – Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 37 PolG – Allgemeine Regeln der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Speicherung in Dateien muss erkennbar sein, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Ebenso muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die der Speicherung zu Grunde liegenden Unterlagen geführt werden.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

(3) Die Polizei sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können gespeicherte personenbezogene Daten auch zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zu anonymisieren. Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn sie dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Erstellung polizeilicher Statistiken, zur zeitlich befristeten Dokumentation und zur Vorgangsverwaltung speichern und nutzen.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre Verarbeitung die vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.