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§ 12 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Zweiter Unterabschnitt: – Polizeiverordnungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 12 PolG – Formerfordernisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Polizeiverordnungen müssen

  1. 1.
    die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
  2. 2.
    die erlassende Behörde bezeichnen,
  3. 3.
    darauf hinweisen, dass die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist.

(2) Polizeiverordnungen sollen

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
  3. 3.
    den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.

(3) Fehlt eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.