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§ 4 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Aufbau der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 4 POG – Polizeidirektionen

(1) Es werden sieben Polizeidirektionen als untere Landesbehörden mit folgender Bezeichnung und für folgende Bezirke vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport errichtet:

  1. 1.

    Polizeidirektion Kiel mit Sitz in Kiel für die Bezirke der Landeshauptstadt Kiel und des Kreises Plön,

  2. 2.

    Polizeidirektion Neumünster mit Sitz in Neumünster für die Bezirke der kreisfreien Stadt Neumünster und des Kreises Rendsburg-Eckernförde,

  3. 3.

    Polizeidirektion Flensburg mit Sitz in Flensburg für die Bezirke der kreisfreien Stadt Flensburg, des Kreises Schleswig-Flensburg und des Kreises Nordfriesland,

  4. 4.

    Polizeidirektion Itzehoe mit Sitz in Itzehoe für die Bezirke der Kreise Steinburg und Dithmarschen,

  5. 5.

    Polizeidirektion Bad Segeberg mit Sitz in Bad Segeberg für die Bezirke der Kreise Segeberg und Pinneberg,

  6. 6.

    Polizeidirektion Lübeck mit Sitz in Lübeck für die Bezirke der Hansestadt Lübeck und des Kreises Ostholstein,

  7. 7.

    Polizeidirektion Ratzeburg mit Sitz in Ratzeburg für die Bezirke der Kreise Herzogtum-Lauenburg und Stormarn.

(2) Die Polizeidirektionen nehmen grundsätzlich alle polizeilichen Aufgaben wahr. Absatz 6 sowie § 2 Abs. 3 und 4 und § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmt durch Verordnung die für die spezialisierte Verkehrsüberwachung zuständige Behörde sowie die Zuständigkeitsbereiche der den Behörden als Dienststellen nachgeordneten Polizei-Autobahnreviere.

(4) Die Bezirke der

  1. 1.

    Bezirkskriminalinspektion Flensburg als Dienststelle der Polizeidirektion Flensburg mit Sitz in Flensburg,

  2. 2.

    Bezirkskriminalinspektion Lübeck als Dienststelle der Polizeidirektion Lübeck mit Sitz in Lübeck,

  3. 3.

    Bezirkskriminalinspektion Kiel als Dienststelle der Polizeidirektion Kiel mit Sitz in Kiel und der

  4. 4.

    Bezirkskriminalinspektion Itzehoe als Dienststellen der Polizeidirektion Itzehoe mit Sitz in Itzehoe

werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass eine Polizeidirektion ganz oder teilweise auch für einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten benachbarter Polizeidirektionen zuständig ist. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Wirken sich Einsätze auf den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden der Polizei aus, ist die Behörde der Polizei zuständig, in deren Bereich das Schwergewicht der zu ergreifenden Maßnahmen liegt, sofern das Landespolizeiamt keine andere Zuständigkeit bestimmt. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.