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§ 3 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Aufbau der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 3 POG – Landeskriminalamt

(1) Beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport besteht das Landeskriminalamt als zugeordnetes Amt fort.

(2) Das Landeskriminalamt führt Ermittlungen in schwierigen und besonders gelagerten Fällen durch. Das Landeskriminalamt kann im Einzelfall den Polizeidirektionen Weisungen für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erteilen, deren Bearbeitung an sich ziehen oder eine Polizeidirektion auch für Ermittlungen im Bezirk anderer Polizeidirektionen für zuständig erklären.

(3) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390); die Behörden der Polizei haben dem Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.