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§ 11 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Kosten der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 11 POG

(1) Das Land trägt folgende Kosten der Polizei, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Vereinbarungen etwas anderes bestimmt wird:

  1. 1.

    die persönlichen und sächlichen Kosten der Polizei,

  2. 2.

    die Kosten der Verpflegung und sonstige Auslagen für die von der Polizei in Gewahrsam gehaltenen Personen sowie die Kosten der Sicherstellung von Sachen,

  3. 3.

    die Kosten, die der Polizei durch Maßnahmen entstehen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung trifft, auch soweit sie nicht unter Nummern 1 und 2 fallen,

  4. 4.

    Leistungen aus Entschädigungspflichten der Polizei wegen rechtswidriger Amtshandlungen, soweit nicht nach § 34 Abs. 2 und § 168 Abs. 2 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes die ersuchende Verwaltungsbehörde haftet, und wegen rechtmäßiger Amtshandlungen in den Fällen nach Nummer 3.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kosten von der oder dem Verurteilten mit den Gerichtskosten wieder eingezogen werden, soweit dies nach den hierfür geltenden Bestimmungen zulässig ist. Das Nähere regeln das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und das für Justiz zuständige Ministerium im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Kosten, die der Polizei durch Maßnahmen nach § 168 des Landesverwaltungsgesetzes einschließlich der erforderlichen Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen entstehen und die nicht zu den in Absatz 1 genannten Kosten gehören, werden von den Kostenträgern derjenigen Verwaltungsbehörden getragen, die nach den Gesetzen für die betreffenden Maßnahmen neben der Polizei sachlich und örtlich zuständig sind.

(4) Durch die Absätze 1 und 3 wird ein gesetzlich zulässiger Rückgriff gegen Dritte nicht berührt.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport entscheidet bei Streitigkeiten aus den Absätzen 1 und 3.