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§ 1 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Aufbau der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 1 POG – Behörden der Polizei

(1) Die Polizei ist eine Einrichtung des Landes.

(2) Behörden der Polizei sind

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einschließlich der zugeordneten Ämter Landespolizeiamt (§ 2) und Landeskriminalamt (§ 3),

  2. 2.

    die Polizeidirektionen (§ 4) und

  3. 3.

    die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (§ 5).