§ 71 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Allgemeines → Vierter Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 71 POG – Inhaltliche Grenzen
(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt hinreichend bestimmt sein.
(3) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde für das Gebiet des Landes überwachungsbedürftige Anlagen oder Gegenstände betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf die Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen.