§ 7 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Allgemeines → Erster Abschnitt – Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
§ 7 POG – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn
- 1.eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- 3.die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
- 4.die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.