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§ 68 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 POG – Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft

(1) Soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsehen, kann die Polizei eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen durchführen, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 beabsichtigt ist.

(2) Der Veranstalter hat die in § 67 Abs. 3 Satz 4 genannten personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind, zu erheben und trägt die Verantwortung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Er hat die Daten an die für die Veranstaltung zuständige allgemeine Ordnungsbehörde auf elektronischem Wege und in tabellarischer Form zu übermitteln. Die allgemeine Ordnungsbehörde legt in Abstimmung mit der Polizei das Dateiformat sowie den im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt der Übermittlung fest und informiert den Veranstalter hierüber. Sie leitet die Daten zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Polizei weiter.

(3) § 67 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Satz 4 bis 6 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei bewertet die Ergebnisse unter Berücksichtigung der in § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 genannten Kriterien und teilt der für die Veranstaltung zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde mit, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen. Hierbei hat die Polizei gegebenenfalls die in § 67 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben zu machen, soweit nicht die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde. Die allgemeine Ordnungsbehörde leitet ausschließlich das Ergebnis der Überprüfung, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen, an den Veranstalter weiter. Erteilt der Veranstalter einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt, hat er die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Satzes 4 kann die allgemeine Ordnungsbehörde dem Veranstalter aufgeben, der betroffenen Person die Erteilung des beantragten Zutritts zu versagen oder diesen vollständig von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge).

(5) Im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts dürfen die hierfür erforderlichen Unterlagen nur unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Person ausgehändigt werden.

(6) Der Veranstalter darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Entscheidung verarbeiten, ob der jeweiligen betroffenen Person der beantragte Zutritt erteilt wird. Alle vom Veranstalter für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendeten Daten sind im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts spätestens drei Monate und im Falle der Nichterteilung spätestens zwölf Monate nach Beendigung der Veranstaltung zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.