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§ 66 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 POG – Auskunftsrecht

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei teilen einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über

  1. 1.

    die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,

  3. 3.

    verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten,

  4. 4.

    die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,

  5. 5.

    die für die Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung,

  6. 6.

    die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und

  7. 7.

    die Kontaktdaten des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen.

Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. Auskunft zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt. Auskunft zu personenbezogenen Daten, die in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt sind, wird nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erteilt.

(2) Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit und solange anderenfalls

  1. 1.

    die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

  2. 2.

    die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

  3. 3.

    die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.

(3) § 54 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind zu dokumentieren. Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit das fachlich zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, sind die Gründe für die Ablehnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit persönlich zur Verfügung zu stellen und die Rechte nach § 42 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes müssen durch ihn persönlich ausgeübt werden. Eine Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) § 54 Abs. 7 gilt entsprechend.