§ 63 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
§ 63 POG – Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei
Öffentliche inländische Stellen und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit anzunehmen ist, dass dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist. Auf Ersuchen haben öffentliche inländische Stellen personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.