§ 61 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
§ 61 POG – Öffentlichkeitsfahndung
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.