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§ 54 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 POG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Berichtigung kann auch durch eine Ergänzung der Daten erfolgen, wenn die Daten unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig sind. Wurden die Daten zuvor an die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen. Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. Sie sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

  1. 1.

    der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt,

  2. 2.

    ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig ist oder war,

  3. 3.

    sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen,

  4. 4.

    bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,

  5. 5.

    sie für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind,

  6. 6.

    die ihrer Verarbeitung zugrunde liegende Einwilligung widerrufen wurde, soweit die personenbezogenen Daten nicht auch anderweitig rechtmäßig hätten verarbeitet werden dürfen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 6 wird durch den Widerruf der Einwilligung die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist zu dokumentieren. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 34 bis 36, 38, 39 und 42 Abs. 1 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Löschung unverzüglich anzuzeigen.

(3) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit und solange

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen oder

  3. 3.

    die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

Die in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Einschränkung der Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung bleiben unberührt.

(5) Die betroffene Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung die Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall ist die betroffene Person zu unterrichten, bevor die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufgehoben wird. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.

(6) Die betroffene Person wird unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Absatz 5 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist die betroffene Person hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einlegen, ihre Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Unterrichtungen nach Satz 2 können unterbleiben, soweit und solange hierdurch

  1. 1.

    die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

  2. 2.

    die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

  3. 3.

    überwiegende Rechte Dritter gefährdet würden.

(7) Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.