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§ 42 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 POG – Auskunft über Bestandsdaten

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen, über

  1. 1.

    die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder

  2. 2.

    Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokolladresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der richterlichen Entscheidung. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.

(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 und 2 sind die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.