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§ 41 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 POG – Funkzellenabfrage

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen über

  1. 1.

    die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder

  2. 2.

    Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) § 36 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 in der richterlichen Anordnung möglichst genau die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen ist, über die Verkehrsdaten erhoben werden sollen. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.