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§ 36 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 POG – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erheben über

  1. 1.

    die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder

  2. 2.

    Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf die Inhalte der Telekommunikation und auf Verkehrsdaten beziehen. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.

(3) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen oder der Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. 1.

    durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

  2. 2.

    der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt § 39 unberührt.

(4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. 1.

    Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,

  2. 2.

    die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Datenerhebung unter Benennung des Endzeitpunkts,

  4. 4.

    soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und

  5. 5.

    im Fall des Absatzes 3 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel

zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate, im Fall des Absatzes 3 auf höchstens zwei Monate, zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

(5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei die Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.