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§ 33 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 POG – Anlassbezogene Kennzeichenerfassung

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. 1.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person erforderlich ist,

  2. 2.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorliegen oder

  3. 3.

    eine Person oder ein Fahrzeug ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.

Die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz technischer Mittel sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. 1.

    nach § 43 dieses Gesetzes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes,

  2. 2.

    aufgrund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,

  3. 3.

    aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung,

  4. 4.

    aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

(3) Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, der Fahrzeugtyp und die Farbe des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen; in diesem Fall dürfen die Datenerhebung und der Datenabgleich nicht protokolliert werden. Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand festgestellt wurde. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt.