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§ 32 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Erster Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 POG – Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(2) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 52 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.