Gesetze

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Art. 8 POG
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-2-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 POG – Polizeiverwaltungsamt

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. Es ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.