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Art. 7 POG
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-2-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 POG – Landeskriminalamt

(1) Das Bayerische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet. Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung einschließlich Datenübermittlung, Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung sowie zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).

(2) Dem Landeskriminalamt obliegt es insbesondere

  1. 1.

    Nachrichten und Unterlagen für die Verhütung und polizeiliche Verfolgung von Straftaten zu sammeln und auszuwerten und über die Aufbewahrung solcher Unterlagen bei der Polizei für den Einzelfall zu entscheiden, soweit das Staatsministerium die Entscheidung nicht Dienststellen der Landespolizei übertragen hat;

  2. 2.

    kriminalistische Methoden weiter zu entwickeln;

  3. 3.

    andere Teile der Polizei über Maßnahmen zur Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten zu beraten und die Beratung Dritter durch andere Teile der Polizei zu lenken, zu unterstützen sowie in besonderen Fällen selbst durchzuführen;

  4. 4.

    Einrichtungen für erkennungsdienstliche, kriminaltechnische und kriminologische Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten;

  5. 5.

    auf Anforderung anderer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auf Anordnung des Staatsministeriums oder des Gerichts erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen sowie Gutachten zu erstatten und andere Teile der Polizei, soweit sie solche Aufgaben erfüllt, zu beraten und fachlich zu überwachen;

  6. 6.

    mit Zustimmung des Staatsministeriums Richtlinien für die Durchführung kriminalpolizeilicher Aufgaben zu erlassen;

  7. 7.

    als Zentralstelle Fahndungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen sowie auf Weisung des Staatsministeriums zu lenken;

  8. 8.

    die Aufgaben nach dem Fluggastdatengesetz sowie einer sich daraus ergebenden polizeilichen Datenverarbeitung wahrzunehmen.

(3) Dem Landeskriminalamt obliegt die polizeiliche Verfolgung

  1. 1.
  2. 2.

    des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln oder neuen psychoaktiven Stoffen in Fällen von präsidialübergreifender, landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung;

  3. 3.

    der Geld- und Wertzeichenfälschungen (Achter Abschnitt StGB);

  4. 4.

    des unbefugten Handels mit Schusswaffen und Munition;

  5. 5.

    der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB);

  6. 6.

    des Friedensverrats, Hochverrats, Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80, 80a, 81 bis 83, 93 bis 101a StGB, § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes);

  7. 7.

    der Straftaten, deren polizeiliche Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das Staatsministerium allgemein oder für den Einzelfall, im Bereich der Wirtschaftskriminalität und des Umweltschutzes auch durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für den Einzelfall, dem Landeskriminalamt zugewiesen wird;

  8. 8.

    der im Zusammenhang mit Straftaten in den Fällen der Nrn. 1 bis 7 stehenden anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben den Dienststellen der Landespolizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(4) Das Staatsministerium kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt.