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§ 4 PlanZV
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PlanZV
Gliederungs-Nr.: 213-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 PlanZV – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.