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Art. 6 PKGG
Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PKGG
Gliederungs-Nr.: 12-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 6 PKGG – Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung

(1) Die Verpflichtung der Staatsregierung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Landesamts für Verfassungsschutz unterliegen.

(2) 1Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Staatsregierung sowohl die Unterrichtung nach Art. 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 verweigern sowie den in Art. 5 Abs. 2 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. 2Macht die Staatsregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat sie dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.