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Art. 4 PKGG
Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PKGG
Gliederungs-Nr.: 12-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 PKGG – Pflicht der Staatsregierung zur Unterrichtung

(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. 2Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Staatsregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. 3Die politische Verantwortung der Staatsregierung für das Landesamt für Verfassungsschutz bleibt unberührt.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium Bericht nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes über die Aufgaben der G 10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz sowie nach Maßgabe der Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG. 2Art. 2 AGG 10 bleibt unberührt.

(3) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich Bericht nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 und Art. 59 Abs. 5 Satz 2 PAG sowie Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVSG. 2Die Berichterstattung nach diesen Vorschriften kann gesondert erfolgen.

(4) Das Staatsministerium der Justiz erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich Bericht nach Art. 48a AGGVG.