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§ 7 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 7 PFoG – Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.