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§ 6 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 6 PFoG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Anlage und Verwaltung des Sondervermögens erfolgen durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten. Eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, und auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, ist zulässig.

(2) Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem für Finanzen zuständige Ministerium mindestens vierteljährlich einen Bericht vor. Des Weiteren erstattet das für Finanzen zuständige Ministerium dem Parlament einmal jährlich über die Verwaltung und Anlage der Mittel Bericht.

(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind.

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 hat die Mittelanlage zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder oder deutscher Gemeinden oder Gemeindeverbände, des Bundes oder von Staaten des Euro-Raums sowie jeweils ihrer Förderbanken oder anderer von ihnen dominierter Emittenten (sogenannte Agencies) und von Banken supranationaler Einrichtungen zu erfolgen. Sie kann auch in Covered Bonds, Pfandbriefen, Kommunalobligationen, Aktien sowie Fondsanteilen und Anteilen an Fondsgesellschaften nach den §§ 192 bis 211 des Kapitalanlagegesetzbuches erfolgen.

(5) Die Mittelanlage in Rentenpapiere darf ausschließlich in der Währung Euro erfolgen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. Die Anlagerichtlinien werden dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben.