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§ 3 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 3 PFoG – Zweck

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.