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§ 10 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 10 PFoG – Jahresrechnung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. (1)  (2)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 35 Nummer 4 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 642) werden in § 10 Absatz 3 die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW S. 938) durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 (BGBl. I S. 348) ersetzt. Die Änderung ist nicht durchführbar.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 Nummer 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) soll in § 10 Absatz 3 die Worter "Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Marz 2016 (BGBl. I S. 348)“ durch die Worter "Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.