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§ 31b PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 31b PflSchG – Prüfung  (1)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Pflanzenstärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Es hat mit Vorrang die Pflanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm beigefügten Angaben oder die Unterlagen und Proben nach § 31a Abs. 2 zu Bedenken Anlass geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.

(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein in die Liste aufgenommenes Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Pflanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des Pflanzenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und das Streichen aus der Liste im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).