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§ 31a PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 31a PflSchG – Aufnahme in die Liste  (1)

(1) Pflanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme beantragt. Der Antrag muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
  2. 2.
    die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
  3. 3.
    Angaben über die Zusammensetzung nach Art und Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,
  4. 4.
    Angaben über die Wirkungsweise,
  5. 5.
    die Gebrauchsanleitung und
  6. 6.
    die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen oder für die Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeichnung.

Mit dem Antrag ist ferner zu erklären, dass das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, sofern die ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlass geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller die Vorlage der für eine Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich

  1. 1.
    möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
  2. 2.
    möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt,
  3. 3.
    anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Proben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.

(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, dass ein Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die Liste ab.

(5) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).