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§ 2 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 PflSchG – Begriffsbestimmungen  (1)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Pflanzenschutz:

    1. a)

      der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,

    2. b)

      der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)

    einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;

  2. 2.

    integrierter Pflanzenschutz:

    eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;

  3. 3.

    Pflanzen:

    lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;

  4. 4.

    Pflanzenerzeugnisse:

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;

  5. 5.

    Pflanzenarten:

    Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;

  6. 6.

    Naturhaushalt:

    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;

  7. 7.

    Schadorganismen:

    Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;

  8. 8.

    Befallsgegenstände:

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;

  9. 8a.

    Einschleppung:

    Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;

  10. 8b.

    Verschleppung:

    Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;

  11. 9.

    Pflanzenschutzmittel:

    Stoffe, die dazu bestimmt sind,

    1. a)

      Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

    2. b)

      Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die nicht Schadorganismen sind,

    3. c)

      die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregler),

    4. d)

      das Keimen von lebenden Teilen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu hemmen,

    ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungsmittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder das Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;

  12. 9a.

    Wirkstoffe:

    chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen, mit Wirkung auf

    1. a)

      Schadorganismen oder

    2. b)

      Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

    Mikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche Organismen sowie ihre Bestandteile sind den chemischen Elementen gleichgestellt;

  13. 9b.

    Rückstände:

    Stoffe in oder auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig vorhandene Stoffe, deren Vorhandensein von der Anwendung der Pflanzenschutzmittel herrührt, einschließlich ihrer Metabolite, Abbau- oder Reaktionsprodukte;

  14. 10.

    Pflanzenstärkungsmittel:

    Stoffe, die

    1. a)

      ausschließlich dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen zu erhöhen,

    2. b)

      dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

    3. c)

      für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind;

  15. 11.

    Pflanzenschutzgeräte:

    Geräte und Einrichtungen, die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;

  16. 12.

    Kultursubstrate:

    Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;

  17. 13.

    Inverkehrbringen:

    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;

  18. 13a.

    Anwendungsgebiet:

    bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;

  19. 14.

    Mitgliedstaat:

    Mitgliedstaat der Europäischen Union;

  20. 15.

    Freilandflächen:

    die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).