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§ 17 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 PflSchG – Ermächtigung  (1)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2,

  2. 1a.

    zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,

  3. 2.

    das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie,

  4. 3.

    soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,

zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel in oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur über bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger (2) bekannt:

  1. 1.

    die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und zugleich den Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet,

  2. 2.

    die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung und

  3. 3.

    Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).
(2) Amtl. Anm.:
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de