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§ 9 PflAV
Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflAV
Gliederungs-Nr.: 224-21-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 PflAV – Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen

Nicht abzuliefern sind

  1. 1.

    Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,

  2. 2.

    zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,

  3. 3.

    selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,

  4. 4.

    Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

  5. 5.

    Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

  6. 6.

    inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,

  7. 7.

    netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,

  8. 8.

    E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,

  9. 9.

    Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,

  10. 10.

    selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.