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Abschnitt 1 PfändFGrBek 07
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PfändFGrBek 07
Gliederungs-Nr.: 310-4-10-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 PfändFGrBek 07

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert.